Ihre Fragen zur Abgeltungssteuer
- Ich bin verheiratet. Brauchen wir beide jeweils einen separaten Freistellungsauftrag?
Wenn Sie steuerlich gemeinsam veranlagt werden, erteilen Sie uns auch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag. Bitte nennen Sie darin alle Konten, die Sie bei uns führen.
- Abgeltungssteuer – was heißt das?
Die Abgeltungssteuer gibt es seit Januar 2009. Sie ersetzt die bis dahin geltende Zinsabschlag- und Kapitalertragssteuer. Damit ist die Versteuerung von Kapitalerträgen für Privatanleger einfacher und gerechter geworden, weil für Bankanlagen und Wertpapiere der gleiche Steuersatz gilt (25 Prozent).
- Informieren Sie das Finanzamt über die Höhe meiner Abgeltungssteuer?
Die frühere Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer war lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Die Abgeltungssteuer leiten wir dagegen pauschal und anonym an das Finanzamt weiter. Damit ist Ihre Steuerschuld abgegolten, und sie müssen Ihre Kapitalerträge grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.
- Steht die Abgeltungssteuer in Zusammenhang mit der Kirchensteuer?
Mitglieder von Religionsgemeinschaften haben zwei Möglichkeiten: Sie können die Kirchensteuer für Kapitalerträge durch die Bank oder im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung abführen lassen.
- Muss ich Ihnen meine Religionszugehörigkeit mitteilen?
Nein, wenn Sie uns keinen Auftrag zur Abführung der Kirchensteuer erteilen, führen wir auch keine Kirchensteuer ab.
- Wie beauftrage ich Sie, meine Kirchensteuer abzuführen?
Bitte schicken Sie uns dieses Formular (PDF) per Briefpost zurück.
- Muss jeder 25 Prozent Abgeltungssteuer zahlen?
Ja, es sei denn Ihr persönlicher Steuersatz liegt unter 25 Prozent. In diesem Falle empfehlen wir, Ihre Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dafür brauchen Sie eine Steuerbescheinigung, die wir Ihnen bei Bedarf ausstellen. Das Finanzamt wird prüfen, ob es aufgrund Ihres Steuersatzes auf die Abgeltungssteuer verzichtet.
- Berücksichtigt die Abgeltungssteuer Verluste?
Seit 2009 dürfen Sie Kursverluste aus Aktien nicht mehr mit anderen Kapitalerträgen verrechnen, sondern nur noch mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien. Bis zur Höhe der Verluste und unter Berücksichtigung des Freistellungsauftrags sind Aktiengewinne steuerfrei. Verluste aus Investmentfonds werden mit sonstigen Kapitalerträgen, wie Zinsen oder Dividenden, verrechnet.
- Welche Einkünfte werden von der Abgeltungssteuer erfasst?
Alle Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren (Anleihen, Schuldverschreibungen), Dividenden, Ausschüttungen aus Investmentfonds, Erträge aus Termingeschäften und Zertifikatserträge. Auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören dazu, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
- Gibt es eine Bagatellgrenze?
Nein. Für die Berechnung der Abgeltungssteuer sind Kapitalerträge ab dem ersten Cent maßgebend.
- Welche Auswirkungen hat die Abgeltungssteuer auf meine Riester-Rente?
Riester- oder Rürup-Renten sind von der Abgeltungssteuer befreit – sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase.
- Bekomme ich meine Jahressteuerbescheinigung weiterhin?
Seit 2009 gibt es keine Jahressteuerbescheinigung mehr. Alle Informationen finden Sie seitdem in der Steuerbescheinigung, die wir Ihnen im Falle des Steuerabzuges automatisch schicken.
- Wann schicken Sie mir die Steuerbescheinigung?
Sofern Steuern an das Finanzamt abgeführt wurden, schicken wir Ihnen automatisch eine Steuerbescheinigung, und zwar im ersten Quartal des jeweiligen Folgejahres.
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